Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2017 Beschwerde und beantragte was folgt: Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Auferlegung der durch das Gericht als erforderlich betrachteten Auflagen gemäss Art. 237 ff. StPO. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Verfahrensantrag: Es sei eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen.