Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 28. Februar 2017 (KZM 17 251) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde wegen des Verdachts auf Veruntreuung am 25. März 2016 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Am 28. Februar 2017 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahrs erneut um drei Monate, das heisst bis am 24. Mai 2017.