Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 106 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. April 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Spei- chergasse 12, 3011 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Veruntreuung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengericht vom 28. Februar 2017 (KZM 17 251) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde wegen des Verdachts auf Veruntreuung am 25. März 2016 festgenommen und befindet sich seither in Unter- suchungshaft. Am 28. Februar 2017 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft ge- gen den Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahrs erneut um drei Monate, das heisst bis am 24. Mai 2017. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2017 Be- schwerde und beantragte was folgt: Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Auferle- gung der durch das Gericht als erforderlich betrachteten Auflagen gemäss Art. 237 ff. StPO. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Verfahrensantrag: Es sei eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Am 15. März 2017 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht unter Verweis auf seinen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft eingesetzte Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beantragte am 20. März 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 31. März 2017 führte die Beschwerdekammer eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Anlässlich dieser bestätigten und be- gründeten die Parteien ihre vorgängig gestellten Rechtsbegehren. Die Staatsan- waltschaft machte ergänzend Kollusionsgefahr geltend. Der Beschwerdeführer konnte sich dazu im Rahmen der Parteivorträge äussern. Anschliessend eröffnete die Beschwerdekammer den Beschluss mündlich und begründete diesen kurz. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhe- bung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Zwangsmassnahmengericht begründet seinen Entscheid wie folgt: Dem Be- schwerdeführer werde zur Hauptsache vorgeworfen, über D.________ von investi- tionswilligen Personen im Hinblick auf den angeblichen Erwerb eines Rembrandt- und eines Tizian-Gemäldes einen Gesamtbetrag von rund CHF 8.0 Mio. in bar ent- gegengenommen und abmachungswidrig nicht auf ein Treuhandkonto eingezahlt, sondern für eigene Zwecke verwendet zu haben. Der dringende Tatverdacht der Veruntreuung nach Art. 138 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) er- gebe sich zum einen aus den Strafanzeigen vom 10. Februar 2016, 4. April 2016, 12. April 2016, 15. April 2016 und 18. August 2016, zum anderen aus den Aussa- gen von D.________. Ferner stütze er sich auf die Angaben des teilgeständigen 2 Beschwerdeführers. Was dieser hinsichtlich der Eigentümerschaft an den Gemäl- den vorbringe, ändere daran nichts. Die Ausführungen erweckten den Eindruck, er wolle anhand von Hinweisen begründen, warum seine Eigentümerschaft doch be- stehen könnte beziehungsweise nicht ausgeschlossen sei. Dabei erschienen diese Hinweise jedoch als Ausdruck seiner nicht geringen Bemühungen, den investiti- onswilligen Personen einen Sachverhalt zu präsentieren, der Zweifel an seinen Angaben beseitige. Das als Bestätigung von E.________ vom 20. August 2008 ins Recht gelegte Dokument sehe gefälscht aus. Diese habe nicht alleine über das Ti- zian-Gemälde verfügen können. Eine Besitzübertragung an den Beschwerdeführer habe offenbar nicht stattgefunden. Steuerlich werde es immer noch der Erbenge- meinschaft zugewiesen. Auch der Lagerschein laute nicht auf den Beschwerdefüh- rer. Im Ergebnis sei diese Diskussion indes ohnehin von beschränkter Bedeutung. Hinsichtlich der Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte – zugunsten von F.________, G.________ und angeblich der H.________-Bar – stelle sich die Fra- ge des Tatverdachts der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB. Es werde Aufgabe des Sachgerichts sein, das Verhalten des Beschwerdeführers einer abschliessen- den rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Vor dem Hintergrund des Tatverdachts der Veruntreuung, möglicherweise der Geldwäscherei beziehungsweise der erneuten Erhöhung des Deliktsbetrags sowie der damit einhergehenden Erhöhung der drohenden Sanktion sei von einem An- stieg des Fluchtanreizes auszugehen. Der Verbleib von mindestens CHF 4.0 Mio. sei unklar. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben überzeugten nicht. Er scheine kein ernsthaftes Interesse an der Wahrheitsfindung zu bekunden, so dass nicht ersichtlich sei, warum er sich zur Verfügung der Strafverfolgungsbehörden halten sollte. Auch F.________ scheine sich nicht mehr in der Schweiz aufzuhal- ten. Die Vorbringen der Verteidigung vermöchten die für Fluchtgefahr sprechenden Elemente nicht aufzuwiegen. Sie würden bloss beschönigend anmuten. Eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht beziehungsweise ein Hausarrest seien ungenügende Ersatzmassnahmen, zumal nicht bekannt sei, wo sich F.________ aufhalte und welches Ziel die angeblichen jüngsten Kontakte der- selben mit J.________ verfolgten. Die Ersatzmassnahmen seien nicht zweckmäs- sig, weil eine Fluchtgefahr so zwar rasch festgestellt, aufgrund der Nähe zu den Nachbarstaaten aber nicht genügend gehemmt werden könne. Der Verbleib von mindestens CHF 4.0 Mio. sei unklar, was den Beschwerdeführer dazu verleiten dürfte, Auflagen zu missachten. Ferner sei das Beschleunigungsgebot nicht ver- letzt: Der Beschwerdeführer befinde sich seit rund 11 Monaten in Untersuchungs- haft. Es drohe ihm vor dem Hintergrund der Schwere des Vorwurfs – namentlich des Deliktsbetrags – eine empfindliche Freiheitsstrafe. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Fluchtgefahr geltend, eine Flucht nach Brasilien sei unrealistisch. Zum einen habe er grösstes Interesse daran, dass seine «Freun- din» F.________ ausfindig gemacht werden könne, zumal er von ihr ausgenutzt worden sei. Entsprechend habe er sämtliche Angaben über sie gemacht, die man von jemandem, der aufgrund der Haft nur sehr beschränkt Zugang zu Informatio- 3 nen aus der Aussenwelt habe, erwartet werden könne. Wie die Staatsanwaltschaft auf ein enges, über Jahre dauerndes Verhältnis schliesse, werde nicht näher be- gründet und bleibe Spekulation. Der Altersunterschied lasse an dieser Annahme zweifeln. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über praktisch keine Fremd- sprachenkenntnisse. Es sei ihm kaum möglich, in Brasilien zu leben. Nach sieben Tagen in Brasilien sei er damals bereits in die Schweiz zurückgekehrt. Er gehe nicht gerne ins Ausland. Einen Grossteil seines Lebens habe er an der I.________- Strasse in O.________ verbracht, was ihm eine gewisse Bekanntheit eingebracht habe. Die I.________-Strasse sei sein Lebensumfeld, und es sei nicht nachvoll- ziehbar, wie er dieses – insbesondere in seinem Alter – ohne weiteres verlassen könnte. Es möge sein, dass er ein nicht alltägliches Leben geführt beziehungswei- se dass er viel Zeit im «O.________ Milieu» verbracht habe. Hingegen sei dies kein Argument, ihm sämtliche sozialen Bindungen abzusprechen und ihn so hinzu- stellen, als würde ihn nichts in seinem bisherigen Umfeld halten, sollte er in Freiheit gelangen. Im Weiteren stehe er in einem engen Kontakt zu seinem Sohn J.________ und zu seiner minderjährigen Tochter, die mit ihrer Mutter im P.________ lebe. Dies zeigten die Zeichnungen von K.________. Der Briefverkehr habe nur abgenommen, weil G.________ ihm geschrieben habe, sie möchte nicht zu viel Post erhalten, welche mit «Regionalgefängnis» beschriftet sei. Der Be- schwerdeführer habe praktisch ohne Lücken Unterhalt für K.________ bezahlt. Schliesslich spreche gegen eine Fluchtgefahr nach Brasilien und dem daraus resul- tierenden Zwang, sich ein neues Leben (im Versteckten) aufzubauen, der Um- stand, dass er in ein Alter komme, in dem medizinische Betreuung und der Zugang dazu an Wichtigkeit gewinne. Der Beschwerdeführer habe sich nie auf der Flucht befunden. Er sei zu jeder Zeit in seinem gewohnten Umfeld am Arbeitsplatz – wo er letztlich angehalten worden sei – gewesen, was von Kunden und Lieferanten be- zeugt werden könne. Es sei richtig, dass er sich nicht auf erste Anweisung zur Poli- zei begeben habe. Dennoch habe er sich telefonisch bei der Polizei gemeldet und sei nicht geflüchtet. Wenn er neun Tage auf der Flucht gewesen wäre, wäre er kaum am Arbeitsplatz aufgefunden worden. Im Übrigen sei es zwar richtig, dass er nach Erlass des Haftbefehls mehrfach F.________ angerufen habe. Es sei aber zu berücksichtigen, dass diese Anrufe teilweise sehr kurz nacheinander stattgefunden und nur äusserst kurz gedauert hätten. Es sei davon auszugehen, dass er sie oft nicht erreicht habe; entsprechend seien es nicht viele richtige Telefonate gewesen. Nach dem Gesagten bestehe auch keine Kollusionsgefahr, sondern seien im Ge- genteil weitere Entlastungsbeweise vorgebracht worden. 4.2 Zur Verhältnismässigkeit der Haftdauer führt der Beschwerdeführer aus, seine Ei- gentümerschaft am Bild Tizian werde in Frage gestellt. Diese Thematik sei insofern wesentlich, als es sich um ein wertvolles Gemälde handle, welches mittlerweile be- schlagnahmt worden sei. Mit dem Erlös könnten wohl alle Gläubigerforderungen gedeckt werden. Die Staatsanwaltschaft müsse den Wert des Gemäldes durch ein Gutachten bestimmen. Die Klärung der Eigentümerschaft enthärte den Tatverdacht zwar nicht, hätte jedoch Einfluss auf die Strafzumessung. Zudem werde die Flucht- gefahr relativiert, da nicht anzunehmen sei, dass sich eine Person im Wissen um 4 Eigentum und Wert dieses Bildes davon trenne. Der Deliktsbetrag sei höchst um- stritten. Was die Staatsanwaltschaft dazu vorbringe, sei grösstenteils unbelegt. Aus der Sicht der Staatsanwaltschaft würden verschiedene Hinweise gegen eine Eigentümerschaft des Beschwerdeführers am Bild Tizian sprechen. Diese Interpre- tation sei jedoch willkürlich. Es sei unbestritten, dass der Lagerschein nicht auf den Beschwerdeführer laute. Zum Zeitpunkt der Einlagerung habe das Bild nicht ihm gehört. Es sei auch unbestritten, dass keine Besitzübertragung stattgefunden habe. Es sei aber logisch, dass ein eingelagertes Bild nach einem Eigentumsübergang am Einlagerungsort verbleibe. Die Gründe hierzu führe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 6. März 2017 auf. Die vom Zwangsmassnahmengericht vorgebrachten «Indizien» taugten nicht für den Nachweis, dass kein Eigentums- übergang stattgefunden habe. Die Behauptung, wonach das Bild von der Erben- gemeinschaft steuerlich deklariert werde, sei nicht belegt. Die Staatsanwaltschaft verweise in diesem Zusammenhang auf Beilage 4 des Haftverlängerungsantrags. Dabei handle es sich um eine Vereinbarung aus dem Jahre 1961, welche keine Angaben zur steuerlichen Deklarierung enthalte. Der Verweis sei somit irreführend. Das Zwangsmassnahmengericht behaupte weiter, E.________ sei nicht zur Ver- äusserung des Bildes befugt gewesen. Diesbezüglich werde auf genannte Beilage 4 verwiesen, gemäss welcher E.________ befugt gewesen sei, das Bild zu einem Preis von mindestens CHF 400'000.00 alleine zu verkaufen. Abgesehen davon wä- re der Beschwerdeführer in seinem gutgläubigen Erwerb auch zu schützen, wenn der Verkauf ohne Einverständnis der Schwester von E.________ erfolgt wäre. Ob die Schwester das Einverständnis zum Verkauf gegeben habe und ob der alleinige Verkauf im Rahmen der Befugnisse erfolgt sei, könne sowieso offen bleiben. Letzt- lich liege mit der Eigentumsbestätigung ein Urkundenbeweis vor, der die Eigentü- merschaft des Beschwerdeführers bestätige. Alle eingereichten Urkunden seien echt. Der Beschwerdeführer habe keine Hermes-Schreibmaschine. Er kenne auch niemanden, der eine solche besitze. Auf den Dokumenten befänden sich Stempel von E.________. Ausserdem sei zweimal Q.________-Steig anstatt Q.________- Strasse notiert worden. Der Beschwerdeführer hätte seine Adresse kaum falsch geschrieben. Das Zwangsmassnahmengericht lege den Sachverhalt willkürlich fest, wenn es dies ausser Acht lasse und sich stattdessen auf Beweismittel berufe, die keine Aussage zur Eigentümerschaft zum heutigen Zeitpunkt machen könnten. Es entspreche im Übrigen der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer das erhaltene Geld mehr oder weniger verprasst habe; für sich, aber vor allem auch grosszügig für andere. Die Haftdauer sei daher mittlerweile nahe an der zu erwartenden Frei- heitsstrafe. 4.3 In Bezug auf mögliche Ersatzmassahmen argumentiert der Beschwerdeführer, es seien nachweislich grössere Geldbeträge in der Schweiz verwendet worden (Inves- titionen in die H.________-Bar, Unterhaltszahlungen etc.). Es gebe keine Hinweise darauf, dass Geldbeträge in andere Länder als Brasilien geflossen seien. Es fehl- ten Anhaltspunkte auf weitere Kontakte mit Personen im Ausland. Da lediglich eine Flucht nach Brasilien als wahrscheinlich erachtet werde, sei die Schriftensperre ein taugliches Mittel. Eine Reise dorthin sei praktisch nur per Flugzeug möglich. Ohne Reisepass dürfte eine Flucht nach Übersee unmöglich sein. Vor der Inhaftierung 5 hätte der Beschwerdeführer problemlos ein Flugticket kaufen und flüchten können. Dies habe er nicht getan. Allenfalls könne die Schriftensperre mit einer Meldepflicht oder Electronic Monitoring kombiniert werden. Die Vorinstanz verweise auf die Nähe zum Ausland und die so mögliche Flucht innert kürzester Zeit. Dies sei nicht nachvollziehbar. Andernfalls wären in einem Land wie der Schweiz Ersatzmass- nahmen wie die Schriftensperre stets untauglich. Abgesehen davon stehe eine Flucht ins nahe Ausland nicht zur Diskussion respektive fehle hierzu jegliche Be- gründung. 5. Die Staatsanwaltschaft bringt zusammengefasst Folgendes vor: Der dringende Tatverdacht sei unbestrittener als je zuvor. Der Wert der Gemälde spiele vorder- hand keine Rolle. Deren Eigentümerin sei eindeutig die Familie L.________ und nicht der Beschwerdeführer. Was anlässlich der Anhörung eingereicht worden sei, erscheine als dubios (Beschwerdebeilagen 3 und 4). Die geltend gemachten Werte der Gemälde seien utopisch. Der Beschwerdeführer habe ohne ersichtlichen Grund oder Gegenleistung wiederholt via Money-Transmitter Unternehmungen Überwei- sungen an F.________ nach Brasilien getätigt. Die Summe der Überweisungen umfasse einen Betrag von über CHF 2 Mio. Es bestehe kein Zweifel daran, dass es sich bei den nach Brasilien überwiesenen Geldern ausschliesslich oder zumindest zum grössten Teil um ihm von den Darlehensgebern anvertraute Gelder handle. Es müsse eindeutig davon ausgegangen werden, dass die beiden eine Beziehung führten respektive womöglich noch immer führen oder wieder aufleben liessen, soll- te der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen werden. Primär werde Fluchtgefahr geltend gemacht und in diesem Zusammenhang ver- wiesen auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017. Der Be- schwerdeführer sei ein Mann des Milieus, was die aktenkundigen Zeitungsartikel zeigten. Auch G.________ beschreibe ihn so. Es seien weitere Einvernahmen not- wendig und geplant, so zum Beispiel mit D.________ und dem Beschwerdeführer. Mit jedem Haftverlängerungsantrag gehe die mutmassliche Deliktssumme weiter nach oben. Zusätzliche Personen würden wahrscheinlich in nächster Zeit Strafan- zeige einreichen. G.________ habe sehr viel Geld vom Beschwerdeführer erhalten. Es sei unklar, woher dieses stamme. Die Staatsanwaltschaft habe die Wohnung von G.________ beschlagnahmt. Mit Blick auf die Kollusionsgefahr sei erstellt, dass der Beschwerdeführer intensiv mit F.________ Kontakt gehabt habe. Die Te- lefonauswertung zeige, dass er sie nach Erlass des Haftbefehls gegen ihn 72 Mal angerufen habe. Sie habe von ihm rund CHF 2.5 Mio. erhalten. Allerdings sei nicht zu erwarten, dass dieses Geld in Brasilien auf einem Konto sei. J.________ habe zudem mit ihr via Facebook Kontakt aufgenommen. Der Beschwerdeführer sei nicht auf eine Entlassung vorbereitet. Es sei damit zu rechnen, dass er Auflagen nicht einhalten und mit dem Geld und mit der Hilfe sei- ner aus dem Rotlichtmilieu stammenden Kontakte untertauchen würde. Er könne nicht in sein gewohntes Lebensumfeld zurückkehren. Er werde von diversen Gläu- bigern (auch im R.________) bedrängt, seine Schulden zurückzuzahlen. Er habe keine Arbeit. M.________ habe gesagt, er wolle den Beschwerdeführer nicht mehr sehen. Er habe keine Wohnung, kein Geld, nur Schulden. Es sei unklar, wie er Un- 6 terhalt für seine Tochter zahlen wolle. Es sei nicht davon auszugehen, dass er eine enge Beziehung zu dieser pflege. G.________ habe angedeutet, es sei kein Ge- sprächsbedarf mehr vorhanden. Der Beschwerdeführer wolle jetzt freigelassen werden, obwohl er anfangs über einen vorzeitigen Strafantritt nachgedacht habe. Seine Kontakte im R.________ in O.________ seien vielfältig. Es lasse sich dort ohne grössere Schwierigkeiten ein Reisedokument beschaffen. Der Beschwerde- führer habe auch einmal in Deutschland einen Club kaufen wollen. Im Übrigen sei aus den Schreiben von Rechtsanwalt N.________ ersichtlich, dass F.________ in der Schweiz gewesen sei. Dieser wisse auch, dass F.________ ausgeschrieben sei. Woher er diese Informationen habe, sei schleierhaft. Es sei möglich, dass sich der Beschwerdeführer anderswo als in Brasilien niederlasse. Folglich sei auch Kol- lusionsgefahr jedenfalls solange gegeben, bis F.________ einvernommen worden sei. 6. Eine mündliche Anhörung im Verfahren um Haftverlängerung gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO ist nur ausnahmsweise durchzuführen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 13 [inkl. Fn. 65] zu Art. 227 StPO). Dasselbe gilt für das Rechtsmittelverfahren im Sinne von Art. 390 Abs. 5 StPO (vgl. ZIEG- LER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 390 StPO). Vorliegend war eine persönliche Anhörung allerdings rechtlich geboten. Dies ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte bisher noch nie durch einen Richter angehört wurde, obwohl er sich mittlerweile fast ein Jahr in Untersuchungshaft befindet. Dar- an ändert nichts, dass der Beschuldigte anlässlich der Haftanordnung auf eine Verhandlung verzichtet hatte. Ein solcher Verzicht steht dem Beschuldigten zwar gemäss Art. 225 Abs. 5 StPO zu. Daraus lässt sich aus verfassungsrechtlicher Perspektive (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]; Art. 31 Abs. 3 f. BV) aber nicht schliessen, dass er – zumin- dest nach einer längeren Haftdauer – peremtorisch für die ganze Untersuchungs- haft auf eine richterliche Anhörung im Haftprüfungsverfahren verzichtet hat. Eine mündliche Anhörung wäre grundsätzlich durch das zuständige Zwangsmassnah- mengericht durchzuführen. Aufgrund dessen, dass aktuell bereits die Haftverlänge- rung bis am 24. Mai 2017 in Kraft ist, hat ausnahmsweise die Beschwerdekammer die Anhörung durchgeführt. 7. 7.1 Die Untersuchungshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersu- chungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten der beschuldigten Person besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass ei- ne Überführung und Verurteilung scheitern werde. Bei der Beurteilung des drin- genden Tatverdachts sind keine erschöpfenden Abwägungen sämtlicher belasten- der und entlastender Beweisergebnisse und damit einhergehender Tat- und 7 Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine eingehende Aussagenana- lyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Es muss lediglich geprüft werden, ob auf- grund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Es genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2011 vom 16. Mai 2011, E. 3.4). Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Dabei kommt es auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 4.3). Der dringende Tatverdacht ist gegeben und zumindest im Kern auch nicht bestrit- ten. Zur Begründung wird verwiesen auf die einlässlichen Argumente des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Staatsanwaltschaft (vorne E. 3 und 5). 7.2 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund wie die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO voraus. Flucht- gefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Per- son durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012, E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. Es ist zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation, Schulden sowie pri- vate und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015, E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014, E. 3.3). Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sind insgesamt als nicht stabil zu bezeichnen. Was der Beschwerdeführer zu seiner familiären Situation vorbringt, ist wenig glaubhaft und entspricht nicht der Aktenlage. Sowohl der Kontakt zu Ehefrau und Tochter als auch zu seinen Söhnen kann nicht als gut, beständig und regel- mässig bezeichnet werden. Eine Wohnung hat er ebenfalls keine. Entsprechend konkretisiert sich für den Fall, dass der – soweit ersichtlich gesunde – Beschwerde- führer in die Freiheit entlassen wird, die Gefahr einer Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland. Dabei können ihm womöglich auch seine Kontakte im Rot- lichtmilieu der Stadt O.________ behilflich sein, selbst wenn er anlässlich der An- hörung am 31. März 2017 behauptete, er sei kein «Mann des Milieus». G.________ gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. Februar 2017 sinngemäss an, dass der Beschwerdeführer an der I.________ alle kenne und auch ihn alle kennen (Z. 129 ff.). Insbesondere solange der Verbleib grösserer Summen des veruntreuten Geldes nicht geklärt ist, ist der Fluchtanreiz des Beschwerdeführers 8 als hoch und konkret zu bezeichnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013, E. 3.3). Wenn er hierzu geltend macht, er habe praktisch das gesamte Geld ausgegeben, so vermag dies nicht zu überzeugen. Beispielsweise erscheint der angegebene Betrag zur Renovation der H.________-Bar als deutlich zu hoch und damit unglaubwürdig (vgl. EV M.________ vom 24. November 2016, Z. 410 ff.). Gerichtlich zu beurteilen werden mutmasslich sehr hohe Deliktsbeträge in der Höhe von mehreren Millionen Schweizerfranken sein, sodass der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen, nicht mehr bedingt aussprechbaren Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Dies stellt einen gewichtigen Anlass zur Flucht dar, wie auch das Zwangs- massnahmengericht sowie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhalten (vorne E. 3 und 5). Seit langem verspricht der Beschwerdeführer seinen Gläubigern, die Schulden zurückzuzahlen. Dass er dies tatsächlich tun wird, liegt allerdings fern, zumal er gemäss Betreibungsregisterauszug auch anderweitig sehr hohe Schulden hat. Seine wirtschaftliche Situation ist mithin sehr schlecht, und es besteht wenig bis keine Aussicht auf eine wirkliche Verbesserung der Lage. Hinzu kommt, dass das Verhältnis zu F.________ undurchsichtig ist. Der Beschwerdeführer gab in un- terschiedlicher Weise darüber Auskunft, wie nah sie sich stehen. Tatsache ist je- denfalls, dass er bereits einmal mit ihr in Brasilien war und momentan über den Verbleib von F.________ Unklarheiten bestehen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Brasilien transferierten CHF 2.5 Mio. F.________ zu befragen, scheint von eminen- ter Bedeutung. Insgesamt ist eine Flucht des Beschwerdeführers wahrscheinlich, auch wenn er während der neun Tage nach Erlass des Haftbefehls nicht geflüchtet ist. Einerseits präsentierte sich damals die Ausgangslage unterschiedlich, anderer- seits hatte er womöglich schlicht kein gültiges Reisedokument zur Hand. 7.3 In diesem Zusammenhang ist – zumindest derzeit – ebenfalls auf Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO zu schliessen. Das Rechtshilfeersuchen an Brasi- lien ist noch hängig. Offenbar hat sich F.________ bereit erklärt, per Videoeinver- nahme eine Aussage zu machen. Mithin könnte der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen, sie zu beeinflussen, um die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. 7.4 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft ge- haltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dau- ern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässi- ge Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt die ausgestandene Haftzeit noch nicht an die zu erwartende, mehrjährige Freiheitsstrafe heran. Es besteht kei- 9 ne Gefahr einer Überhaft. Weder das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 BV sind verletzt. Der – vor dem Hintergrund des unklaren Verbleibs von F.________ und des Gross- teils der mutmasslich veruntreuten Gelder – hohen Fluchtgefahr kann mit keinen anderen Mitteln als mit Untersuchungshaft begegnet werden. Zwar ist der Be- schwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger, doch sind bei ihm eine Schriften- sperre sowie eine Meldepflicht nicht ausreichend, um die Fluchtgefahr in gleicher Art zu bannen wie es die Untersuchungshaft vermag. Dasselbe gilt bezüglich eines Electronic Monitorings. Erstens hat der Beschwerdeführer durch seine jahrzehnte- lange Tätigkeit im Milieubereich der Stadt O.________ mit grosser Wahrscheinlich- keit zumindest gewisse Kontakte zu kriminellen Organisationen, sodass er sich oh- ne unüberwindbare Schwierigkeiten illegal Reisedokumente beschaffen kann (ana- log Urteil des Bundesgerichts 1B_9/2013 vom 24. Januar 2013, E. 2.3.2 f.). Zwei- tens könnte eine Ausweis- und Schriftensperre den Beschwerdeführer nicht wirk- sam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2011 vom 24. März 2011, E. 3.4). Drittens ist eine Meldepflicht nicht ge- eignet, ein Untertauchen zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einlei- tung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012, E. 4.2). Und viertens ist, wie bereits erwähnt, der Verbleib von grossen Summen aus der deliktischen Tätigkeit ungeklärt. Es besteht daher die be- trächtliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in ein Nachbarland absetzen und von dort aus versuchen könnte, ein weitergehendes Untertauchen (z.B. nach Brasilien) zu organisieren. Ferner kann der Beschwerdeführer keine Kaution leis- ten, sodass insgesamt keine tauglichen Ersatzmassnahmen bestehen. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am En- de des Verfahrens festgesetzt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch die Staatsanwaltschaft be- ziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Schriftlich zu eröffnen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (mit den Akten) - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 5. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11