Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, namentlich durch ein Arztzeugnis glaubhaft zu machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Entsprechend ist es entbehrlich, seine Aussagen «von einem kompetenten Arzt bestätigen zu lassen». Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.