Die akuten Herzbeschwerden seien erst am letzten Tag der Einsprachefrist aufgetreten. Er habe an diesem Tag nicht mehr daran gedacht, die Einsprache zur Post zu bringen (Schreiben an Obergericht vom 5. Juli 2016). Somit ist bereits aufgrund seiner eigenen Angaben festzuhalten, dass es ihm zwischen dem 10. und 21. März 2016 möglich gewesen wäre, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, namentlich durch ein Arztzeugnis glaubhaft zu machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft.