Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind bloss Untersuchungsergebnisse ersichtlich. Es findet sich kein im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliches Arztzeugnis, welches belegt, dass der Krankheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeitspanne der Einsprachefrist – also vom 10. bis am 21. März 2016 – jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglichte. Der Beschwerdeführer gab selber an, er habe vor dem Versenden der Einsprache Rat eingeholt und dafür die volle Zeit der Frist benötigt. Die akuten Herzbeschwerden seien erst am letzten Tag der Einsprachefrist aufgetreten.