Was der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt – insbesondere, dass die Spitalbesuche gerade wegen des geltend gemachten Versäumnisses erfolgt seien –, vermag daran nichts zu ändern. Da die Einsprachefrist am 21. März 2016 ablief, tangierte die Untersuchung im Spital vom 22. März 2016 die Möglichkeit zur Einsprache nicht. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind bloss Untersuchungsergebnisse ersichtlich.