Zumal beide Bestimmungen für eine Wiederherstellung voraussetzen, dass die betroffene Person an der Säumnis kein Verschulden trifft (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 337 vom 30. Dezember 2015, E. 3.1). 6.2 Die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 24. Februar 2017 ist rechtmässig; zur Begründung kann vorab auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Was der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt – insbesondere, dass die Spitalbesuche gerade wegen des geltend gemachten Versäumnisses erfolgt seien –, vermag daran nichts zu ändern.