3 Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 BGG nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 2.2, m.w.H.). Diese Rechtsprechung hat auch in Bezug auf Art. 94 StPO Geltung. Zumal beide Bestimmungen für eine Wiederherstellung voraussetzen, dass die betroffene Person an der Säumnis kein Verschulden trifft (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 337 vom 30. Dezember 2015, E. 3.1).