5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass die Spitalbesuche gerade wegen des geltend gemachten Versäumnisses erfolgt seien. Bei der Polizei habe er überdies angegeben, die Angelegenheit persönlich mit der Staatsanwaltschaft besprechen zu wollen. Er werde das Gefühl nicht los, dass es allen zuwider sei, die Angelegenheit neu aufzurollen. Deshalb werde ein solcher Aufwand gegen die Wiedereinsetzung gemacht. Dafür spreche auch der Umstand, dass das Urteil seit über einem Jahr im Strafregister eingetragen sei, obwohl über die Wiedereinsetzung noch nicht definitiv entschieden sei.