Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass ihn am Versäumnis kein Verschulden treffe. Ergänzend fügt die Generalstaatsanwaltschaft an, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, weil er ohne seine Anhörung ergangen sei, erstaune. Immerhin sei er von der Polizei zu einer von der Staatsanwaltschaft delegierten Einvernahme eingeladen worden, sodass er sich zum Sachverhalt hätte äussern können. Er habe aber von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.