Des Weitern sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, den Strafbefehl am 9. März 2016 am Postschalter entgegenzunehmen, am 21. März 2016 die dem Strafbefehl angefügte Einspracheerklärung zu unterschreiben und die Eingabe am 23. März 2016 der Post zu übergeben. Der Beschwerdeführer belege nicht, weshalb es ihm nach der Unterzeichnung der Einspracheerklärung am 21. März 2016 nicht mehr möglich gewesen sei, diese fristgerecht zu retournieren beziehungsweise retournieren zu lassen.