2 unmöglicht hätte. Überdies habe der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 gegenüber dem Obergericht angegeben, er habe vor dem Versenden der Einsprache diversen Rat eingeholt und dafür die volle Zeit der Einsprachefrist benötigt. Die akuten Herzbeschwerden seien erst am letzten Tag der Einsprachefrist aufgetreten.