Deshalb tangiere die Untersuchung im Spital am 22. März 2016 die Möglichkeit zur Einsprache nicht. Für die Zeitspanne vom 10. bis am 21. März 2016 liege kein Arztzeugnis vor und der Beschwerdeführer sei offensichtlich in der fraglichen Zeitspanne beziehungsweise vor allem am 21. März 2016 nicht bei einem Arzt oder im Spital gewesen. Auf jeden Fall liege keine ärztliche Bescheinigung vor, welche belege, dass sein Krankheitszustand in der Zeitspanne der Einsprachefrist jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht habe. Aus den eingereichten Spitalunterlagen seien bloss die Untersuchungsergebnisse ersichtlich.