4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Die Frist zur Einsprache habe am 10. März 2016 zu laufen begonnen und am 21. März 2016 geendet (Art. 90 StPO). Für die Beurteilung, ob den Beschwerdeführer an der Säumnis ein Verschulden treffe, sei sein gesundheitlicher Zustand zwischen dem 10. und dem 21. März 2016 massgeblich. Deshalb tangiere die Untersuchung im Spital am 22. März 2016 die Möglichkeit zur Einsprache nicht.