382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl wegen seines Gesundheitszustandes nicht wahren können. Seine Herzbeschwerden seien immer akuter geworden. Es sei sogar eine teilweise lebensbedrohende Situation entstanden, was ihm eine rechtzeitige Einsprache verunmöglicht habe. Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte er Spitalunterlagen seiner Untersuchungen vom 22. März 2016 und vom 31. März 2016 ein.