Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2017 Beschwerde und beantragte Folgendes: Erstens sei seine Beschwerde gutzuheissen und die Einsprache gegen den Strafbefehl wieder rechtens zu erklären. Zweitens seien die Kosten dem Staat aufzuerlegen. Drittens seien nötigenfalls seine Aussagen von einem kompetenten Arzt bestätigen zu lassen. Am 16. März 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest.