Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 102 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Wiederherstellungsgesuch Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 24. Februar 2017 (O 15 14309) Erwägungen: 1. Am 24. Februar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das am 8. August 2016 sistierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) wegen Urkundenfälschung wieder an die Hand und wies sein Ge- such um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 28. April 2016 gegen den Strafbefehl O 15 14309 vom 7. März 2016 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2017 Beschwerde und bean- tragte Folgendes: Erstens sei seine Beschwerde gutzuheissen und die Einsprache gegen den Strafbefehl wieder rechtens zu erklären. Zweitens seien die Kosten dem Staat aufzuerlegen. Drittens seien nötigenfalls seine Aussagen von einem kompe- tenten Arzt bestätigen zu lassen. Am 16. März 2017 beantragte die Generalstaats- anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl wegen seines Gesundheitszustandes nicht wahren können. Seine Herzbeschwerden seien immer akuter geworden. Es sei sogar eine teilweise le- bensbedrohende Situation entstanden, was ihm eine rechtzeitige Einsprache ver- unmöglicht habe. Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte er Spitalunterla- gen seiner Untersuchungen vom 22. März 2016 und vom 31. März 2016 ein. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Die Frist zur Einspra- che habe am 10. März 2016 zu laufen begonnen und am 21. März 2016 geendet (Art. 90 StPO). Für die Beurteilung, ob den Beschwerdeführer an der Säumnis ein Verschulden treffe, sei sein gesundheitlicher Zustand zwischen dem 10. und dem 21. März 2016 massgeblich. Deshalb tangiere die Untersuchung im Spital am 22. März 2016 die Möglichkeit zur Einsprache nicht. Für die Zeitspanne vom 10. bis am 21. März 2016 liege kein Arztzeugnis vor und der Beschwerdeführer sei offen- sichtlich in der fraglichen Zeitspanne beziehungsweise vor allem am 21. März 2016 nicht bei einem Arzt oder im Spital gewesen. Auf jeden Fall liege keine ärztliche Bescheinigung vor, welche belege, dass sein Krankheitszustand in der Zeitspanne der Einsprachefrist jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmög- licht habe. Aus den eingereichten Spitalunterlagen seien bloss die Untersuchungs- ergebnisse ersichtlich. Das heisse aber nicht, dass ihm sein Krankheitszustand in der fraglichen Zeitspanne jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln ver- 2 unmöglicht hätte. Überdies habe der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 gegenüber dem Obergericht angegeben, er habe vor dem Versenden der Einsprache diversen Rat eingeholt und dafür die volle Zeit der Einsprachefrist benötigt. Die akuten Herzbeschwerden seien erst am letzten Tag der Einsprachefrist aufgetreten. Somit sei bereits aufgrund seiner eigenen Angaben festzustellen, dass es ihm zwischen dem 10. und 21. März 2016 möglich gewesen wäre, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung – wie etwa die Übergabe der Einsprache bei der Post am 21. März 2016 – zu betrauen. Des Weitern sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, den Strafbefehl am 9. März 2016 am Postschalter entgegenzunehmen, am 21. März 2016 die dem Strafbefehl angefügte Einspracheerklärung zu unterschreiben und die Eingabe am 23. März 2016 der Post zu übergeben. Der Beschwerdeführer belege nicht, wes- halb es ihm nach der Unterzeichnung der Einspracheerklärung am 21. März 2016 nicht mehr möglich gewesen sei, diese fristgerecht zu retournieren beziehungswei- se retournieren zu lassen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer offenbar ebenfalls in der Lage gewesen, die erste angefochtene Verfügung am 6. Mai 2016 am Post- schalter abzuholen und innert Frist die erste Beschwerde zu erheben. Dies, ob- schon sich seine körperlichen Beschwerden seit Ende März 2016 angeblich konti- nuierlich verschlechtert hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass ihn am Versäumnis kein Verschulden treffe. Ergänzend fügt die Generalstaatsan- waltschaft an, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe Einsprache ge- gen den Strafbefehl erhoben, weil er ohne seine Anhörung ergangen sei, erstaune. Immerhin sei er von der Polizei zu einer von der Staatsanwaltschaft delegierten Einvernahme eingeladen worden, sodass er sich zum Sachverhalt hätte äussern können. Er habe aber von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. 5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass die Spitalbesuche gerade wegen des geltend gemachten Versäumnisses erfolgt seien. Bei der Polizei habe er über- dies angegeben, die Angelegenheit persönlich mit der Staatsanwaltschaft bespre- chen zu wollen. Er werde das Gefühl nicht los, dass es allen zuwider sei, die Ange- legenheit neu aufzurollen. Deshalb werde ein solcher Aufwand gegen die Wieder- einsetzung gemacht. Dafür spreche auch der Umstand, dass das Urteil seit über einem Jahr im Strafregister eingetragen sei, obwohl über die Wiedereinsetzung noch nicht definitiv entschieden sei. 6. 6.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Ver- schulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 50 BGG bildet ein Krankheitszustand ein unverschuldetes, zur Wiederher- stellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dieser Umstand muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse 3 Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 BGG nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 2.2, m.w.H.). Diese Rechtsprechung hat auch in Bezug auf Art. 94 StPO Gel- tung. Zumal beide Bestimmungen für eine Wiederherstellung voraussetzen, dass die betroffene Person an der Säumnis kein Verschulden trifft (Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 15 337 vom 30. Dezember 2015, E. 3.1). 6.2 Die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 24. Februar 2017 ist rechtmässig; zur Begründung kann vorab auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Was der Beschwerdeführer in seiner Replik vor- bringt – insbesondere, dass die Spitalbesuche gerade wegen des geltend gemach- ten Versäumnisses erfolgt seien –, vermag daran nichts zu ändern. Da die Ein- sprachefrist am 21. März 2016 ablief, tangierte die Untersuchung im Spital vom 22. März 2016 die Möglichkeit zur Einsprache nicht. Aus den vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Unterlagen sind bloss Untersuchungsergebnisse ersichtlich. Es findet sich kein im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliches Arztzeugnis, welches belegt, dass der Krankheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeitspanne der Einsprachefrist – also vom 10. bis am 21. März 2016 – jegli- ches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglichte. Der Beschwerde- führer gab selber an, er habe vor dem Versenden der Einsprache Rat eingeholt und dafür die volle Zeit der Frist benötigt. Die akuten Herzbeschwerden seien erst am letzten Tag der Einsprachefrist aufgetreten. Er habe an diesem Tag nicht mehr daran gedacht, die Einsprache zur Post zu bringen (Schreiben an Obergericht vom 5. Juli 2016). Somit ist bereits aufgrund seiner eigenen Angaben festzuhalten, dass es ihm zwischen dem 10. und 21. März 2016 möglich gewesen wäre, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, namentlich durch ein Arztzeugnis glaub- haft zu machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Entsprechend ist es entbehrlich, seine Aussagen «von einem kompetenten Arzt bestätigen zu las- sen». Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 7. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5