Festzuhalten bleibt aber, dass die konkreten Modalitäten des weiteren Massnahmevollzugs auf die Verhältnismässigkeit i.e.S. insofern einen Einfluss haben können, als sich allfällige weitere Verzögerungen im Hinblick auf eine in Aussicht zu nehmende bedingte Entlassung nicht mehr allein mit allgemeinen Vollzugs- und Administrativabläufen begründen liessen. Eine Verlängerung der stationären Massnahme im offenen Vollzug bis Mai 2017 erweist sich hingegen auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne noch als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.