Sie trägt der weiterhin möglichen und anzustrebenden Risikominimierung Rechnung. Eine sofortige bedingte Entlassung mit einer ambulanten Therapie wäre im Hinblick auf die Zielsetzung der Massnahme deutlich weniger geeignet. Die Verlängerung der Massnahme in einem im Hinblick auf die Massnahmeziele geeigneten Setting bis Mai 2017 erweist sich als dem Beschwerdeführer zumutbar. Ein Vollzugsplan liegt nun vor, Vollzugsöffnungen sind erfolgt und der Beschwerdeführer verfügt über eine konkrete Entlassungsperspektive.