177 f.). Bereits im Gutachten vom 27. März 2014 wurde darauf hingewiesen, dass im Setting des geschlossenen Vollzugs keine wesentlichen Fortschritte mehr zu erwarten seien. In der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 22. September 2015 wurde deshalb auch ausgeführt, mangels konkret erkennbaren Planungsperspektiven für die Verlegung in eine offene Massnahmeninstitution habe angesichts der Persönlichkeitsproblematik und des mittlerweile langjährigen Massnahmenverlaufs ein Rückfall in alte Verhaltensmuster nahe gelegen oder sei geradezu zwangsläufig gewesen (Akten SK 15 147 pag. 253).