15 fertigung bzw. umso mehr findet das Verhältnismässigkeitsprinzip Anwendung (vgl. HEER, a.a.O., N. 36 und N. 37a zu Art. 56 StGB). Die Beschwerdekammer hat dementsprechend abzuwägen, ob das vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahrenpotential für die Allgemeinheit den mit der Verlängerung der Massnahme bis Mai 2017 verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu überwiegen vermag.