56 StGB). Dabei kann aber nur die Gefahr relativ schwerer Delikte die Verlängerung rechtfertigen. Der Verlängerung der Massnahme kommt Ausnahmecharakter zu (TRECH- SEL/PAUEN BORER, a.a.O., N. 15. zu Art. 59 StGB). Je länger die Massnahme gedauert hat, umso grösser ist die Einschränkung der persönlichen Freiheit und umso mehr bedarf eine weitere Verlängerung der Massnahme einer besonderen Recht-