Durch die lange Verfahrensdauer sei ihm zudem faktisch der Rechtsmittelweg abgeschnitten worden. Dies sei in Anbetracht des Umstandes, dass er nicht optimal therapiert worden sei, besonders problematisch. Die Verhältnismässigkeitsfrage müsse auch in Bezug auf den konkreten Massnahmeverlauf gestellt werden. Es könne nicht sein, dass die ASMV drei Jahre nichts mache, was den Namen Massnahme verdiene und dann erneut verlängern wolle, weil man eine Entlassung noch nicht vorbereitet habe.