Eine Massnahmedauer von elf Jahren sei in Anbetracht der ausgefällten Freiheitsstrafe von 35 Monaten viel zu lang. Eine Verlängerung der Massnahme müsse die Ausnahme bleiben. Das Gericht müsse eine verbindliche Höchstdauer festlegen. Das offene Ende der Massnahmen führe zu Verschleppungen. Es müsse deshalb gerichtlich definiert werden, was verhältnismässig sei. Das Mass der Schuld müsse dabei eine gedankliche Obergrenze bilden. Die im Juni 2014 verfügte Verlängerung um drei Jahre verletze 59 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV und 5 Abs. 1 und 6 EMRK. Durch die lange Verfahrensdauer sei ihm zudem faktisch der Rechtsmittelweg abgeschnitten worden.