Die Erforderlichkeit der Massnahme im stationären Rahmen ist damit aktuell noch gegeben. Der Beschwerdeführer befindet sich jetzt in der Progressionsstufe B mit unbegleiteten Ausgängen und Urlauben. Die Bewilligung der Progressionsstufe C steht gemäss Verlaufsbericht vom 29. März 2017 (Akten BK 17 101 pag. 133) unmittelbar bevor. IV. Verhältnismässigkeit i.e.S.