173). Eine erfolgreiche Reintegration des Beschwerdeführers in die Gesellschaft ist bei einer umgehenden bedingten Entlassung mit einer ambulanten Massnahme nicht in gleicher Weise gewährleistet wie bei einer sorgfältig geplanten, vorbereiteten und begleiteten bedingten Entlassung. Eine bedingte Entlassung, auch wenn sie verbunden wird mit einer ambulanten Massnahme, kann unter Risikogesichtspunkten nicht als gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung bezeichnet werden. Die Erforderlichkeit der Massnahme im stationären Rahmen ist damit aktuell noch gegeben.