13 den Zeitpunkt der bedingten Entlassung gemäss den gängigen Stufenkonzepten gegenüber der umgehenden Entlassung mit Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB klar zu bevorzugen (Akten BK 16 222 pag. 187). Der Gutachter hält fest, dass die Anordnung einer ambulanten Therapie die ungünstigere Variante darstellt (Akten BK 16 222 pag. 189). Der Zeuge E.________ hat diese Einschätzung bei seinen Befragungen am 12. Dezember 2016 und 5. April 2017 uneingeschränkt geteilt (Akten BK 16 222 pag. 457 und Akten BK 17 101 pag. 227 Z. 7 ff.).