225 Z. 33 f.). Ausgehend davon ist die Geeignetheit der stationären Massnahme im jetzt aktuellen Setting zu bejahen. 5.3 Zu prüfen bleibt die Erforderlichkeit. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die Ausführungen zur bedingten Entlassung und die an dieser Stelle zitierten Ausführungen von Prof. D.________ in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2016 verwiesen werden (Akten BK 16 222 pag. 157 ff.). Von entscheidender Bedeutung für das zukünftige Risikomanagement ist die sukzessive Beobachtung, Begleitung und mit zunehmender Belastungserprobung erfolgende Heranführung an die Freiheit.