143). Mit Blick darauf sowie auf die weiterhin bestehende konkrete Entlassungsperspektive und die bisher erfolgreich verlaufenen Vollzugslockerungen kann für die Zeit bis Mai 2017 eine gewisse Motivierbarkeit des Beschwerdeführers noch bejaht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3 mit Verweis auf Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3). Entscheidend wird in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Beschwerdeführer sich auf die Erreichung der Massnahmeziele fokussiert (vgl. Akten BK 16 222 pag. 459 und BK 17 101 pag. 225 Z. 33 f.).