Mit Blick auf die Ereignisse in den letzten drei Jahren und aufgrund seiner Persönlichkeitsproblematik ist diese Gefühlslage des Beschwerdeführers bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Und aus dem aktuellem Verlaufsbericht geht auch hervor, dass es dem Beschwerdeführer trotz Klagen über die vom Gericht verfügte Weiterführung der Massnahme und die «aufgezwungene» Psychotherapie, von der er nicht mehr profitieren könne, zumindest vereinzelt gelungen sei, aus seiner Wut auszusteigen (Akten BK 17 101 pag. 143).