143). Die grundsätzliche Behandlungsfähigkeit wird damit aber nicht verneint. Dass der Beschwerdeführer in seinem letzten Wort ankündigte, im Vollzug ab dem jetzigen Zeitpunkt keine Therapie mehr machen zu wollen, kann mit Blick auf die seit dem erstinstanzlichen Entscheid im Mai 2014 erzielten Therapiefortschritte nicht als zwingendes Argument gegen die Geeignetheit der Massnahme verwendet werden. Mit Blick auf die Ereignisse in den letzten drei Jahren und aufgrund seiner Persönlichkeitsproblematik ist diese Gefühlslage des Beschwerdeführers bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar.