Aufgrund der auch in dieser Hinsicht schlüssigen gutachterlichen Stellungnahmen ist deshalb davon auszugehen, dass durch die aktuelle Ausgestaltung des Massnahmevollzugs die mit der Massnahme angestrebten Ziele (Verbesserung der Legalprognose) erreicht werden können und dass sich die Massnahme damit als geeignet erweist. Zwar geht aus dem Verlaufsbericht vom 29. März 2017 hervor, dass es dem Beschwerdeführer seit Dezember 2016 kaum mehr gelungen sei, sich erneut vertrauensvoll auf die psychotherapeutische Beziehung einzulassen und Anregungen zur Veränderung zu prüfen und anzunehmen (Akten BK 17 101 pag. 143).