12 adäquater Therapie bzw. von adäquatem Massnahmeverlauf gesprochen werden darf. Aufgrund der auch in dieser Hinsicht schlüssigen gutachterlichen Stellungnahmen ist deshalb davon auszugehen, dass durch die aktuelle Ausgestaltung des Massnahmevollzugs die mit der Massnahme angestrebten Ziele (Verbesserung der Legalprognose) erreicht werden können und dass sich die Massnahme damit als geeignet erweist.