Aus dem Vollzugsbericht vom 21. November 2016 (Akten BK 16 222 pag. 313) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer weitgehend auf die psychotherapeutische Behandlung und einen fortgesetzten Veränderungsprozess zur Verbesserung der Legalprognose hat einlassen können. Vollzugslockerungsschritte waren damals beantragt und erstmals verfügte der Beschwerdeführer auch nach den Vollzugsbehörden über eine absehbare und konkrete Entlassungsperspektive. Aus dem aktuellen Verlaufsbericht vom 29. März 2017 (Akten BK 17 101 pag.