455 und Akten BK 17 101 pag. 225). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vollzugsbehörden dieser spezifischen Herausforderung nicht immer gerecht geworden sind. Entscheidend ist aber, dass der Gutachter bei seiner Bewertung des Vollzugsverlaufs seit dem 22. September 2015 festhält, dass in jedem Fall die Stossrichtung der derzeitigen Therapie, in dem es vor allem um die Verinnerlichung und weitere Differenzierung von Therapieinhalten und deren praktische Anwendung gehe, richtig sei (Akten BK 16 222 pag.