Aus diesem Grund wurde die Fortführung der Massnahme in einem offenen Massnahmenzentrum empfohlen (Vollzugsakten pag. 1377). 4.4 Nach der zweiten Verlängerung der Massnahme durch das Regionalgericht im Mai 2014 und dem diesen Entscheid bestätigenden Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. September 2014 (BK 14 227) kam es dann allerdings nicht zur empfohlenen und erwarteten Versetzung in den offenen Massnahmevollzug, sondern zu einer eigentlichen Abwärtsspirale, bis hin zur Aufhebung der Massnahme und Prüfung der Verwahrung (vgl. dazu auch Ziffer II. E. 4.1 vorstehend sowie die Erwägungen im Entscheid SK 15 147 vom 6. November 2015).