Aus dem Gutachten D.________ vom 27. März 2014 geht hervor, dass für den Zeitraum ab 2012 deutliche Behandlungsfortschritte zu verzeichnen sind (Vollzugsakten pag. 1374). Aus gutachterlicher Sicht erschien es ab diesem Zeitpunkt erforderlich, dem Beschwerdeführer einen Erprobungsraum zu öffnen, in dem er die im Rahmen des geschlossenen Settings präsentierte Absprachefähigkeit und Verbindlichkeit unter Beweis stellen und validieren könne. Aus diesem Grund wurde die Fortführung der Massnahme in einem offenen Massnahmenzentrum empfohlen (Vollzugsakten pag.