2. Sämtlichen Gutachten und Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass die festgestellte psychische Störung therapierbar ist (vgl. Vollzugsakten pag. 1375, Akten SK 15 147 pag. 273 f., Akten BK 16 222 pag. 187). Dies bestätigte auch der Zeuge E.________, zuletzt an der Verhandlung vom 5. April 2017 (Akten BK 17 101 pag. 227 Z. 1 ff.).