Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Eingangsindikation für die Massnahme, das Vorliegen einer schweren psychischen Störung bzw. deren Zusammenhang mit den verübten Taten offenkundig gegeben ist. Und trotz der bisher tadellos verlaufenen Urlaube im Rahmen der Progressionsstufen A und B, kann dem Beschwerdeführer aktuell noch keine derart günstige Prognose gestellt werden, dass eine umgehende bedingte Entlassung anzuordnen wäre. III. Eignung und Erforderlichkeit der stationären Massnahme