Er teilte anlässlich der Befragungen vom 12. Dezember 2016 und 5. April 2017 die Einschätzung des Gutachters, dass eine geplante, stufenweise und kontrollierte Heranführung an eine in zeitlicher Hinsicht absehbare bedingte Entlassung unter Risikoaspekten zu bevorzugen ist (Akten BK 16 222 pag. 457; Akten BK 17 101 pag. 227 Z. 7 ff.). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Eingangsindikation für die Massnahme, das Vorliegen einer schweren psychischen Störung bzw. deren Zusammenhang mit den verübten Taten offenkundig gegeben ist.