4.3 Damit zeigt der Gutachter in mittlerweile drei sich folgenden Gutachten bzw. Stellungnahmen konstant und in nachvollziehbarer Weise auf, dass und weshalb unter Risikogesichtspunkten eine sorgfältig geplante, vorbereitete und begleitete bedingte Entlassung einer sofortigen bedingten Entlassung unter Anordnung einer ambulanten Massnahme deutlich vorzuziehen ist. Anlässlich der mündlichen Verhandlungen vom 12. Dezember 2016 und 5. April 2017 wurde Dipl. psych. E._____