An dieser grundlegenden Einschätzung, so wie sie auch schon in seiner Stellungnahme vom 22. September 2015 dargelegt worden sei, habe sich durch den weiteren Vollzugsverlauf nichts geändert (Akten BK 16 222 pag. 183). 4.3 Damit zeigt der Gutachter in mittlerweile drei sich folgenden Gutachten bzw. Stellungnahmen konstant und in nachvollziehbarer Weise auf, dass und weshalb unter Risikogesichtspunkten eine sorgfältig geplante, vorbereitete und begleitete bedingte Entlassung einer sofortigen bedingten Entlassung unter Anordnung einer ambulanten Massnahme deutlich vorzuziehen ist.