Daraufhin verfügte die ASMV am 13. Mai 2015, die stationäre Massnahme werde wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (Vollzugsakten pag. 2093). Gegen die Verweigerung der Gewährung des offenen Vollzugs beschwerte sich der Beschwerdeführer bis vor Obergericht. Mit Beschluss SK 15 147 vom 6. November 2015 wies das Obergericht des Kantons Bern die ASMV an, die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Massnahmenvollzug umgehend vorzubereiten. Im Rahmen dieses Verfahrens erstellte Prof. Dr. med. D.________ eine ergänzende forensischpsychiatrische Stellungnahme vom 22. September 2015 (Akten SK 15 147 pag.