7 (Vollzugsakten pag. 2029 ff.). Das Regionalgericht Bern-Mittelland trat am 6. Mai 2015 nicht auf den Verwahrungsantrag ein, weil mit der suspensiv bedingten Verfügung der ASMV vom 29. April 2015 betreffend die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit keine rechtskräftige Aufhebung der stationären Mass-nahme vorliege (Vollzugsakten pag. 2072 ff.). Daraufhin verfügte die ASMV am 13. Mai 2015, die stationäre Massnahme werde wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (Vollzugsakten pag.