Aufgrund einer durch die ASMV in Auftrag gegebenen Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKO), welche an ihrer Sitzung vom 8. September 2014 eine Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug als verfrüht erachtete (Vollzugsakten pag. 1726 ff.), wurde dem Beschwerdeführer – entgegen den Empfehlungen im Gutachten vom 27. März 2014 und anders als vom Regionalgericht angenommen – die Versetzung in den offenen Vollzug verweigert. In der Folge kam es quasi zu einem Therapiestillstand.