Nach der zweiten Massnahmeverlängerung sowie dem abweisenden Entscheid der Beschwerdekammer vom 30. September 2014 (BK 14 227) kam es beinahe zu einem Abbruch der Massnahme. Aufgrund einer durch die ASMV in Auftrag gegebenen Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKO), welche an ihrer Sitzung vom 8. September 2014 eine Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug als verfrüht erachtete (Vollzugsakten pag.