3.3 Ausgehend von der damals aktuellen Sachlage kam 2014 eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Ein relevantes Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte war zu bejahen und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung waren eindeutig nicht erfüllt. Festzuhalten ist an dieser Stelle indessen auch, dass das Regionalgericht gestützt auf die damals vorliegenden Gutachten zwar eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art.