62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die bedingte Entlassung nur bei einer günstigen Prognose für das weitere Verhalten des Täters möglich ist. Die Entlassungskriterien genauer zu bezeichnen, ist nicht einfach, denn nach Art. 56 Abs. 6 StGB müsste die stationäre therapeutische Massnahme eigentlich gänzlich aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht mehr erfüllt sind.