Der Beschwerdeführer wäre in Bezug auf den Umgang mit deliktrelevanten Phantasien und der realistischen Bewertung/Würdigung der pädophilen Neigung überfordert, weshalb weder kurz-, mittel- oder langfristig auf eine Bewährung in Freiheit geschlossen werden könne (Akten PEN 14 276 pag. 137, S. 10 des Entscheides vom 25. Juni 2014). 3.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren.